Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 308/2024
Kollektivvertrag: KV 308/2024
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Montag, den 01. Januar 2024
- Ende der Geltung
- Dienstag, den 31. Dezember 2024
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 308/2024
- Katasterzahl
- V/33/7
- Geltungsbereich
- Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.
Veröffentlicht auf EVI am 31.05.2024
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
Zl. 2024-0.384.569
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 308/2024. Am 11. April 2024 haben die Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, die Landesinnung Mode und Bekleidungstechnik Vorarlberg und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 11. April 2002, KV 231/2002, idgF) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist und mit 31. Dezember 2024 befristet ist. Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen für eine Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 308/2024, Katasterzahl V/33/7, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 27. Mai 2024
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft