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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 308/2024

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Kollektivvertrag: KV 308/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Ende der Geltung
Dienstag, den 31. Dezember 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 308/2024
Katasterzahl
V/33/7
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.

Veröffentlicht auf EVI am 31.05.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.384.569

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 308/2024.  Am 11. April 2024 haben die Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, die Landesinnung Mode und Bekleidungstechnik Vorarlberg und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 11. April 2002, KV 231/2002, idgF) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist und mit 31. Dezember 2024 befristet ist. Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen für eine Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 308/2024, Katasterzahl V/33/7, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 27. Mai 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft