AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Edikt
Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44f AVG
Kundmachung gemäß § 17 Abs 7 iVm § 18b UVP‑G 2000
(zu Kennzeichen WST1-U-787/151-2024)
Das verfahrensgegenständlich zur Genehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 beantragte Vorhaben „Erweiterung Windpark Groß Schweinbarth“, mit dem der nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 rechtskräftig genehmigte Windpark Groß Schweinbarth abgeändert werden soll, wurde gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Edikt vom 29.Februar 2024 im NÖ Kurier, der NÖ Krone, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) sowie im Internet kundgemacht.
Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehende Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss, sowie bei den Standortgemeinden Hohenruppersdorf, Groß-Schweinbarth, Bad Pirawarth, Matzen-Raggendorf und Gaweinstal während der jeweiligen Amtsstunden mindestens acht Wochen für jedermann zur Einsicht aufliegt:
Antragsteller: | Windenergie Groß Schweinbarth GmbH, vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte, 1010 Wien |
Inhalt: | Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. Mai 2024 gemäß § 18b UVP‑G 2000, Zl. WST1-U-787/150-2024: Erteilung der Genehmigung von Änderungen betreffend den „Windpark Groß Schweinbarth“ |
Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.
Der Bescheid kann auch unter der Adresse
http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.
Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung im Internet durch die Behörde gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
Rechtsgrundlagen:
| §§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) §§ 18b, 17 Abs 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000) |
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. iur. Lang