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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 301/2024 und KV 302/2024

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Kollektivvertrag: KV 301/2024 und KV 302/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Mittwoch, den 01. Mai 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 301/2024, 302/2024
Katasterzahl
XXI/95/48, XXI/95/49
Geltungsbereich
Die Kollektivverträge gelten 1) von § 1 bis § 33 für alle Bundesländer der Republik Österreich; 2) für alle Musiker, welche in einem dem Veranstalterverband Österreich als ordentliches oder außerordentliches Mitglied angehörigen Konzertlokal-, Musik- oder Tanzbetrieb beschäftigt sind, gleichgültig, ob der Betrieb in räumlichem, wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit einem gastgewerblichen Betrieb (Hotel, Bar, Saalbetrieb, Gasthaus, Weinstube, Diele, Kaffeehaus, Heurigenschenke usw.) oder einer Buschenschank oder auch ohne jeden solchen Zusammenhang geführt wird. Außerdem gilt er für die bei Einzelveranstaltungen von Mitgliedsbetrieben beschäftigten Musiker und Sänger; 3) Die Orchesterordnung bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

Veröffentlicht auf EVI am 21.05.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.364.938

2 KOLLEKTIVVERTRÄGE

KV 301/2024 und KV 302/2024.  Der Veranstalterverband Österreich und die Gewerkschaft younion_Die Daseinsgewerkschaft haben zwei Kollektivverträge für Musiker abgeschlossen, die am 1. Mai 2024 in Kraft getreten sind. Die Kollektivverträge gelten 1) von § 1 bis § 33 für alle Bundesländer der Republik Österreich; 2) für alle Musiker, welche in einem dem Veranstalterverband Österreich als ordentliches oder außerordentliches Mitglied angehörigen Konzertlokal-, Musik- oder Tanzbetrieb beschäftigt sind, gleichgültig, ob der Betrieb in räumlichem, wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit einem gastgewerblichen Betrieb (Hotel, Bar, Saalbetrieb, Gasthaus, Weinstube, Diele, Kaffeehaus, Heurigenschenke usw.) oder einer Buschenschank oder auch ohne jeden solchen Zusammenhang geführt wird. Außerdem gilt er für die bei Einzelveranstaltungen von Mitgliedsbetrieben beschäftigten Musiker und Sänger; 3) Die Orchesterordnung bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. 

Der unter Registerzahl KV 301/2024, Katasterzahl XXI/95/48, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Gehälter und enthält außerdem die für das ganze Bundesgebiet geltende Orchesterordnung.

Der unter Registerzahl KV 302/2024, Katasterzahl XXI/95/49, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertrag (Übereinkommen) betrifft die Regelung der Mindestgehälter für ambulante Dienstleistungen gemäß Anlage A/1 zu § 32 und Anlage A/2 zu § 33 zum o. a. Kollektivvertrag KV 301/2024.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 16. Mai 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft