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Details: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 12.06.2024

Großverfahren: Erweiterung des Kiesabbaugebietes Rems / St. Pantaleon / Erla - WST1-UG-3

Kennzeichen
WST1-UG-3
Rechtsgrundlage
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Erweiterung des Kiesabbaugebietes Rems / St. Pantaleon / Erla
Einsicht in Unterlagen
12.06.2024 - 26.07.2024
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Standortgemeinden
St. Pantaleon-Erla St. Valentin
Stellungnahmen bzw. Einwendungen
12.06.2024 - 26.07.2024
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
JK Beton Kirchweger GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 12.06.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-3

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die JK Beton Kirchweger GmbH hat mit Eingabe vom 28.09.2022 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde für das Vorhaben „Erweiterung des Kiesabbaugebietes Rems / St. Pantaleon / Erla“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die JK Beton Kirchweger GmbH, Klein Erla 7, 4303 St. Pantaleon–Erla, plant die bestehende Kiesgewinnungsanlage in Richtung Westen und Süden um insgesamt ca. 25,3 ha zu erweitern (Flächenerweiterung in den Abschnitten 9 bis 13). Weiters soll im Zuge des gegenständlichen Projektes die Auflandung und Bodenaushubdeponie in den Zonen 7 und 8 erfolgen, sodass sich eine Gesamtfläche des Projektes von ca. 28,6 ha ergibt.

Die Gesamtkubatur des Aushubs der Abbauzonen 9 bis 13 ergibt ca. 3.229.000 m³. Die Gesamtkubatur des verwertbaren Kieses beträgt ca. 2.428.000 m³. Das beantragte Verfüllvolumen beträgt insgesamt 395.817 m³ Bodenaushubmaterial und 251.174 m³ Rekultivierungsmaterial.

Das Vorhaben liegt auf den Grundstücken Nr. 720/1, 719/1, 716 alle KG Rems; 676, 676, 678, 679, 681, 682, 1947, 1949, 1950, 1951/1, 1952 alle KG Erla und 1654 KG St. Pantaleon.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 12.06.2024 bis einschließlich 26.07.2024 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden St. Pantaleon–Erla und St. Valentin sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 12.06.2024 bis einschließlich 26.07.2024 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 12.06.2024 bis einschließlich 26.07.2024, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in den Standortgemeinden oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. (FH) Hackl

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bl3-5zg