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Details: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 30.04.2024

Großverfahren: Ebenfurth, Errichtung Schleife

Kennzeichen
WST1-UG-32/020-2024
Rechtsgrundlage
§§ 9, 9a und 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) §§ 44a, 44b, 44d und 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
Vorhaben
„Ebenfurth, Errichtung Schleife“
Einsicht in Unterlagen
30.04.2024 - 13.06.2024
Standortgemeinden
Eggendorf, Pottendorf und Ebenfurth Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
30.04.2024 - 13.06.2024
NÖ Landesregierung
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, Haus 16, Erdgeschoß, 3109 St. Pölten
Antragsteller
ÖBB-Infrastruktur AG
Veröffentlicht auf EVI am 30.04.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)

Kundmachung

des verfahrenseinleitenden Antrages und 
der darauf Bezug nehmenden sachverständigen Gutachten im Großverfahren – 

Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-32/020-2024

Gemäß §§ 9, 9a und 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit §§ 44a, 44b, 44d und 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrages

Die ÖBB-Infrastruktur AG stellte mit Schreiben vom 06. Dezember 2023 für das Vorhaben „Ebenfurth, Errichtung Schleife“ den Antrag um Erteilung der Genehmigung jener Vorhabensbestandteile, welche in die Zuständigkeit der NÖ Landesregierung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP‑G 2000 fallen (NÖ Naturschutzgesetz 2000).

Über diesen Antrag hat die NÖ Landesregierung als zuständige Behörde ein teilkonzentriertes Verfahren durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden (§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000).

2. Beschreibung des Vorhabens

Das Projekt umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Attraktivierung der Pottendorfer Linie, insb. durch Erneuerung des Streckenquerschnitts, Teilerneuerungen von Ober- und Unterbau

  • Leistungsfähige Anbindung der Raaberbahn-Strecke an die Pottendorfer Linie

  • Auflassung von Eisenbahnkreuzungen und damit zusammenhängende Maßnahmen

  • Barrierefreie Ausgestaltung und Attraktivierung der Verkehrsstation Pottendorf-Landegg

  • Errichtung Schleifenanbindung (2-gleisig) und Rückschleife (1-gleisig)

  • Neu- bzw. Umbau Bahnhof Ebenfurth

  • Errichtung von Lärmschutzwänden entlang der Pottendorfer Linie im Ortsgebiet von Pottendorf – Landegg und Ebenfurth sowie im Bereich der Schleifenverbindung im Ortsgebiet von Neufeld an der Leitha und Ebenfurth

  • Errichtung und Umbau von Gleisanlagen, Kunstbauten (Brücken, Über- und Unterführungen, Unterwerfungen), Hochbauten (Verkehrsstationen und Technikgebäude), Mauern, Entwässerungsmaßnahmen, wasserbauliche sowie Signal-, Fernmelde- und elektrotechnische Maßnahmen sowie Umbau der Rübenverladeanlage

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 30 April 2024 bis einschließlich 13. Juni 2024 liegen der Genehmigungsantrag, die Projektunterlagen und die hierzu ergangenen Fachgutachten aus den Bereichen

  • Naturschutz/Ökologie – Dipl.-Ing. Friedrich Vondruska vom 09. April 2024

  • Gewässerökologie – Dipl.-Ing. Reinhard Wimmer vom 08. April 2024

  • Landschaftsbild und Erholungswert – Dipl.-Ing. Hans Kordina vom 10. April 2024

in den Standortgemeinden Eggendorf, Pottendorf und Ebenfurth sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, Haus 16, Erdgeschoß, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Hinweis: In diesem Zeitraum, vom 30. April 2024 bis einschließlich 13. Juni 2024, besteht für jedermann die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum gegenständlichen Vorhaben bei der NÖ Landesregierung, an der oben bezeichneten Adresse des Amtes der NÖ Landesregierung, einzubringen.

4. Hinweis auf die Parteistellung und die Rechtsfolgen des § 44b AVG

Die Parteistellung als solche richtet sich nach § 24f Abs. 8 und § 19 UVP-G 2000. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also in der Zeit vom 30. April 2024 bis einschließlich 13. Juni 2024, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

5- Hinweis auf die Zustellung von Schriftstücken

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. 

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. Fradinger-Gobec

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bl2-z3t