Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 230/2024
Kollektivvertrag: KV 230/2024
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Mittwoch, den 01. November 2023
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 230/2024
- Katasterzahl
- III/22/2
- Geltungsbereich
- Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsfirmen des o. a. Fachverbandes; c) für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.
Veröffentlicht auf EVI am 19.04.2024
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
Zl. 2024-0.285.670
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 230/2024. Am 7. Dezember 2023 haben der Fachverband Bergwerke und Stahl und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Bergwerke/Eisen/Gießerei, einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag) abgeschlossen, der am 1. November 2023 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsfirmen des o. a. Fachverbandes; c) für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Reiseaufwandsentschädigung, Außendienstgeld, Trennungskostenentschädigung und Messegelder zum Zusatzkollektivvertrag über Aufwandsentschädigung vom 7. November 1983, Ke 27/1984, idgF, und wurde unter Registerzahl KV 230/2024, Katasterzahl III/22/2, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 16. April 2024
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