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Österreichische Post Aktiengesellschaft (180219d) | Beschluss zum Erwerb eigener Aktien 19.04.2024

Veröffentlichungen durch AG: Beschluss zum Erwerb eigener Aktien

Rechtsgrundlage
gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs. 1a und Abs. 1b AktG iVm § 119 Abs. 9 BörseG und § 2 Abs. 2 VeröffentlichungsV
Veröffentlicht auf EVI am 19.04.2024

Österreichische Post Aktiengesellschaft

Wien, FN 180219 d
ISIN AT0000APOST4

Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. April 2024 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

gem § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV

In der ordentlichen Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft, Wien, wurde am 18.04.2024 zum 11. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst: 

  1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer vom 01. November 2024 bis 31. Oktober 2026 sowohl über die Börse als auch außerbörslich und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, insbesondere der Österreichische Beteiligungs AG, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 10,-- (Euro zehn) je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 60,-- (Euro sechzig) je Aktie zu erwerben.
    Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb durch den Vorstand kann insbesondere vorgenommen werden, wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und/oder Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oder eines Aktienoptionsprogramms und/oder einer Privatstiftung, deren primärer Zweck das Halten und Verwalten der Aktien für eine oder mehrere der genannten Personen ist (wie etwa einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs 4 EStG), übertragen werden sollen.

  2. Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Österreichische Post Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).

  3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, insbesondere wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und/oder Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oder eines Aktienoptionsprogramms und/oder einer Privatstiftung, deren primärer Zweck das Halten und Verwalten der Aktien für eine oder mehrere der genannten Personen ist (wie etwa einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs 4 EStG), übertragen werden sollen, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 

  4. Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

Wien, im April 2024                                                                                                                           

Der Vorstand

https://www.evi.gv.at/b/pi/bl2-sm6