Bericht des Vorstands der Kontron AG zum Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) bestehender Aktionäre
gemäß § 170 Abs 2 iVm § 153 Abs 4 iVm § 65 Abs 1b AktG bei einer Veräußerung eigener Aktien
1. Veräußerung eigener Aktien auf andere Art und Ermächtigung zum Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts)
Die außerordentliche Hauptversammlung der Kontron AG (die „Gesellschaft“) vom 8. November 2023 beschloss zu Tagesordnungspunkt 3 die Ermächtigung des Vorstands, für die Dauer von fünf Jahren ab der Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung eigene Aktien der Gesellschaft (die "eigenen Aktien") auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden und hierbei das quotenmäßige Kaufrecht (Bezugsrechts) der Aktionäre auszuschließen sowie die Veräußerungsbedingungen festzusetzen (die "Ermächtigung"). Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein verbundenes Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung ist auch auf die im Zeitpunkt der Beschlussfassung von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien anzuwenden. Ein Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 3 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 8. November 2023 gemäß § 170 Abs 2 iVm § 153 Abs 4 iVm § 65 Abs 1b AktG ist auf der Website der Gesellschaft unter https://ir.kontron.com/Bericht_des_Vorstandes_zu_TOP_3.pdf verfügbar.
Die Kontron Acquisition GmbH, an der die Gesellschaft zu 100 % mittelbar beteiligt ist, schloss am 18. Jänner 2024 eine Vereinbarung betreffend den Erwerb von 8.587.138 Aktien an der börsenotierten KATEK SE von der PRIMEPULSE SE ab. Die Transaktion wurde am 29. Februar 2024 durchgeführt, sodass die Kontron Acquisition GmbH nunmehr über eine Beteiligung in Höhe von ca 59,4 % des Grundkapitals der KATEK SE verfügt. Die Kontron Acquisition GmbH hat dadurch die Kontrolle über die KATEK SE erlangt und ist verpflichtet, den Aktionären der KATEK SE ein Pflichtangebot zum Erwerb sämtlicher ausstehender Aktien der KATEK SE entsprechend den Vorschriften des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu stellen. Da die Kontron Acquisition GmbH beabsichtigt, die KATEK SE aus dem regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zurückzuziehen, wird das Pflichtangebot gleichzeitig als Delisting-Erwerbsangebot ausgestaltet (das "Angebot"). Die Kontron Acquisition GmbH wird im Rahmen des Angebots als freiwillige alternative Gegenleistung für die Einlieferung von Aktien die Gewährung von bis zu 2.100.000 Stück Aktien an der Gesellschaft anbieten.
Die Gesellschaft hält aktuell 2.194.111 Stück eigene Aktien, dies entspricht ungefähr 3,44 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand der Gesellschaft plant, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen und bis zu 2.100.000 Stück eigene Aktien der Gesellschaft, dies entspricht ungefähr 3,29 % des Grundkapitals der Gesellschaft, in einem ersten Schritt im Wege einer Einlage an die Kontron Acquisition GmbH (bzw auf deren Anweisung an die Zahl- und Abwicklungsstelle für das Angebot) zu übertragen, sodass die Kontron Acquisition GmbH in weiterer Folge ihre Verpflichtungen aus dem Angebot erfüllen kann. Die Einlage von eigenen Aktien in die Kontron Acquisition GmbH soll in dem Ausmaß erfolgen, in dem eigene Aktien zur Lieferung an die Aktionäre der KATEK SE erforderlich sind.
1. Gesellschaftsinteresse
Der Erwerb der KATEK SE und ihrer Tochtergesellschaften ist Teil der Wachstumsstrategie der Gesellschaft und ermöglicht eine Erweiterung des Angebots an intelligenten Lösungen für regenerative Energien und andere Branchen. Die Bereiche Clean Energy Solutions und Aerospace werden durch die Transaktion ausgebaut und durch das ergänzende Produktportfolio sowie die unterschiedliche Marktabdeckung entstehen Synergie-Effekte.
Die Kontron Acquisition GmbH wird den Aktionären der KATEK SE im Rahmen des Angebots alternativ zu einer Barzahlung die Gewährung von Aktien der Gesellschaft anbieten.
Bei Unternehmenserwerben besteht die Gegenleistung regelmäßig nicht nur in Geld, sondern auch teilweise oder zur Gänze in Aktien des erwerbenden Unternehmens. Das kann sowohl im Interesse des Käufers als auch im Interesse der Veräußerer liegen.
Durch die Verwendung eigener Aktien für den Erwerb von weiteren Aktien an der KATEK SE im Wege des Pflichtangebots kann die Gesellschaft den Finanzierungsbedarf in einem wesentlichen Ausmaß abdecken sowie generell den Liquiditätsbedarf für die Transaktion reduzieren.
Ein Vorteil der Verwendung eigener Aktien liegt auch darin, dass der für neu geschaffene Aktien (z.B. aus genehmigtem Kapital) typische Verwässerungseffekt vermieden wird. Es verändert sich zwar auch bei einer Veräußerung eigener Aktien die Beteiligungsquote der Aktionäre, doch wird damit nur jene Quote wiederhergestellt, die vor dem Rückerwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft bestand und sich aufgrund der Beschränkungen der Rechte aus eigenen Aktien für die Gesellschaft (§ 65 Abs 5 AktG) vorübergehend zugunsten der Aktionäre verändert hat.
Bei einer öffentlichen Platzierung eigener Aktien bzw. einem Abverkauf über die Börse bestünde ein spürbares Risiko von negativen Kursveränderungen (insbesondere in volatilen Märkten) mit nachteiligen Auswirkungen auf den Erfolg. Ferner würde ein öffentliches Angebot eigener Aktien einen erheblichen zeitlichen und kostenseitigen Aufwand erzeugen, insbesondere durch das Erfordernis der Prospekterstellung sowie die damit verbundenen Prospekthaftungsrisiken.
Die Verwendung von eigenen Aktien im Rahmen des Angebots liegt daher im Interesse der Gesellschaft und der Kontron Acquisition GmbH.
2. Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
Der Bezugsrechtsausschluss zur Verwendung eigener Aktien als Akquisitionswährung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die angeführten Zielsetzungen im Gesellschaftsinteresse zu erreichen.
Durch die Übertragung der eigenen Aktien an die Kontron Acquisition GmbH wird die Möglichkeit geschaffen, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für die Einlieferung von Aktien der KATEK SE in das Angebot zu gewähren und somit eine Alternative zu Barzahlungen zu ermöglichen. Die Transaktionsgestaltung ist daher geeignet, den Liquiditätsbedarf für das Angebot zu reduzieren, und dient dadurch dem Gesellschaftsinteresse.
Die Gesellschaft und die KATEK SE haben unterschiedliche Aktionäre. Die Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung für das Angebot setzt daher den Ausschluss des (umgekehrten) Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft voraus, da das Angebot auch von Personen angenommen werden kann, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind. Der Bezugsrechtsauschluss zur Verwendung der eigenen Aktien als alternative Gegenleistung für die Einlieferung von Aktien an der KATEK SE ist erforderlich, um die angeführten Zielsetzungen im Gesellschaftsinteresse zu erreichen.
Schließlich ist der Bezugsrechtsausschluss auch verhältnismäßig. Die mit der Verwendung eigener Aktien verfolgten Finanzierungsvorteile können im Fall einer Veräußerung der eigenen Aktien unter Wahrung der Bezugsrechte der Aktionäre oder eines Verkaufs über die Börse bzw. ein öffentliches Angebot nicht im gleichen Maß erreicht werden. Die Gesellschaft wäre einem spürbaren Risiko von Kursveränderungen ausgesetzt, wenn sie die für den Unternehmenserwerb erforderliche Liquidität durch Aktienverkäufe schaffen würde. Ferner wären mit einer solchen Veräußerung zusätzliche Transaktionskosten verbunden. Die Verwendung von eigenen Aktien als Akquisitionswährung schafft Transaktionssicherheit und die Entscheidung, im Angebot die Gewährung von eigenen Aktien als alternative Gegenleistung aufzunehmen, erfolgte unter Berücksichtigung des Börsekurses. Im Übrigen sollen höchstens 2.100.000 Stück eigene Aktien den Aktionären der KATEK SE angeboten und – abhängig von der Annahmequote dieser Alternative - an die Kontron Acquisition GmbH übertragen werden. Dies entspricht ungefähr 3,29 % des Grundkapitals der Gesellschaft, sodass die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft durch die Transaktion nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Da das Umtauschverhältnis im Rahmen des Angebots angemessen, ausgehend von den durchschnittlichen historischen Börsekursen der Kontron AG und der KATEK SE sowie unter Berücksichtigung von Vorerwerben (siehe dazu unten 3.) festgesetzt wird, besteht bei der Verwendung als Akquisitionswährung auch keine mit einer Kapitalerhöhung vergleichbare Verwässerungsgefahr für die Aktionäre. Insbesondere aus den angeführten Gründen überwiegen die im Gesellschaftsinteresse mit dem Bezugsrechtsausschluss verfolgten Zwecke und Maßnahmen – die jedenfalls mittelbar auch im Interesse aller Aktionäre liegen –, sodass der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nicht unverhältnismäßig, sondern erforderlich und angemessen ist.
Zudem unterliegt die Verwendung der eigenen Aktien im Rahmen des Angebots und der damit verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Zustimmung, und sohin der Kontrolle, des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
3. Begründung des Veräußerungspreises
Den Aktionären der KATEK SE wird im Rahmen des Angebots der Tausch von drei Aktien der Gesellschaft für vier Aktien der KATEK SE angeboten.
Die Festsetzung des Umtauschverhältnisses von Aktien der KATEK SE gegen die eigenen Aktien erfolgte unter Berücksichtigung des Kursniveaus der Aktien der Gesellschaft und der KATEK SE an der Börse innerhalb der letzten drei bzw sechs Monate vor der Veröffentlichung der Kontrollerlangung am 29. Februar 2024 sowie des Vorerwerbs von 8.587.138 Aktien der KATEK SE gemäß Vereinbarung vom 18. Jänner 2024.
Aufgrund der Bewertung sowohl der eigenen Aktien der Gesellschaft als auch der Aktien der KATEK SE unter Berücksichtigung der jeweiligen Börsenkurse samt Festsetzung einer angemessenen Prämie zugunsten der KATEK SE-Aktionäre entsteht für Aktionäre der Gesellschaft kein unverhältnismäßiger Nachteil durch eine Quotenverwässerung. Auf Basis des Schlusskurses einer KATEK SE-Aktie (XETRA-Handel) am 28. Februar 2024, dem Tag vor der Veröffentlichung der Kontrollerlangung der Gesellschaft über die KATEK SE am 29. Februar 2024, von EUR 15,15 multipliziert mit 1,33 (entsprechend dem Umtauschverhältnis von drei Aktien der Gesellschaft für vier Aktien der KATEK SE) , die im Rahmen der Aktiengegenleistung angeboten werden, beträgt die Bewertung einer eigenen Aktie der Gesellschaft im Angebot EUR 20,20. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der KATEK SE-Aktie für den Dreimonatszeitraum bis zum 29. Februar 2024 betrug EUR 14,58; auf Basis dieses Durchschnittskurses beträgt die Bewertung einer eigenen Aktie der Gesellschaft im Angebot EUR 19,44. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der KATEK SE-Aktie für den Sechsmonatszeitraum bis zum 29. Februar 2024 betrug EUR 14,22; auf Basis dieses Durchschnittskurses beträgt die Bewertung einer eigenen Aktie der Gesellschaft im Angebot EUR 18,96.
Die Wahrung der Aktionärsinteressen ist zudem dadurch sichergestellt, dass im Rahmen des Angebots und seiner Vorbereitung der Wert der KATEK SE analysiert und daraus unter Berücksichtigung branchenüblicher Multiplikatoren ein angemessener Gesamtkaufpreis für den Unternehmenserwerb ermittelt wurde.
Zu veräußernde eigene Aktien haben dieselben Rechte (insbesondere Gewinnansprüche) wie die bestehenden Aktien. Die Rechte aus den Aktien sind damit in der Bewertung der Aktie auf dem Kapitalmarkt (insbesondere des Börsenkurses) berücksichtigt.
4. Zusammenfassung
Nach Abwägung der vorstehenden Gründe ist der mit der Verwendung von bis zu 2.100.000 Stück eigenen Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung im Rahmen des Angebots an die Aktionäre der KATEK SE verbundene Bezugsrechtsausschluss geeignet, erforderlich, verhältnismäßig und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften sachlich gerechtfertigt und geboten.
Für den Bezugsrechtsausschluss sowie für die Veräußerung der eigenen Aktien ist die Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft erforderlich. Unter Anwendung von §§ 65 Abs 1b iVm 171 Abs 1 AktG wird ein Aufsichtsratsbeschluss darüber frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung dieses Berichts gefasst und erfolgt eine tatsächliche Übertragung der eigenen Aktien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben.
Linz, im April 2024
Der Vorstand der Kontron AG