AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung 8 – Referat Verkehrsrecht
7001 Eisenstadt, Europaplatz 1
E-Mail: anbringen@bgld.gv.at
Fax: 02682/61884
Eisenstadt, am 09.04.2024
Zahl: A8/V.EisbG-10057-52-2024
EDIKT
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren
I.
Die ÖBB Infrastruktur AG hat einen Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gem. §§ 31 ff iVm. § 20 Eisenbahngesetz 1957 und iVm. § 127 Wasserrechtsgesetz 1959 für die Elektrifizierung, Attraktivierung und Ertüchtigung der Mattersburger Bahn gestellt. Das Projektgebiet befindet sich in den Bezirken Wiener Neustadt Stadt und Wiener Neustadt Land (beide Niederösterreich) sowie im Bezirk Mattersburg (Burgenland).
Beschreibung des Vorhabens:
Das Projekt sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:
- Herstellung von zweigleisigen Bahnhofseinfahrten
- Änderung von Gleis- und Weichenkonfigurationen
- Gleisneulage mit Untergrundsanierung und begleitender Entwässerungsmaßnahmen im Abschnitt Hst. Wiesen-Sigleß – Mattersburg Nord
- Verlängerung Bahnhofsgleis 3 im Bf. Mattersburg
- Errichtung neuer Bahnsteiganlagen inkl. teilweiser Neuerrichtung von Personendurchgängen
- Errichtung von Entwässerungsanlagen
- Auflassung von Eisenbahnkreuzungen und Errichtung von Ersatzmaßnahmen
- Neuerrichtung bzw. Anpassung von Eisenbahn- und Straßenbrücken
- Neuerrichtung von Straßen und Wegen und eines durchgehenden Randweges
- Errichtung von Technikgebäuden
- Neuerrichtung der Oberleitung
- Errichtung neuer ESTW sowie Anpassung des bestehenden ESTW
- Technische Sicherung von öffentlichen Eisenbahnkreuzungen und Einbindung in die ESTW
- Abtrag nicht mehr benötigter Anlagen
- Neuerrichtung von Park & Ride Anlagen und Bike & Ride Anlagen
- Errichtung von Energie- und Beleuchtungsanlagen in den Bahnhöfen
Gegen dieses Vorhaben können ab 15. April 2024 bis 31. Mai 2024 beim Amt der Bgld. Landesregierung schriftlich Einwendungen eingebracht werden.
Der Antrag und die Antragsunterlagen können während der Einwendungsfrist von jedermann beim Amt der Bgld. Landesregierung, Abteilung 8, Landhaus Neu, EG, Bauteil A, Zimmer Nr. 19, von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme bei den Gemeindeämtern der Stadtgemeinde Mattersburg, der Marktgemeinden Neudörfl, Rohrbach bei Mattersburg, Pöttsching und Wiesen und der Gemeinden Bad Sauerbrunn, Marz und Loipersbach. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.
Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen an das Amt der Bgld. Landesregierung per Telefax (02682/61884) oder per E-Mail (anbringen@bgld.gv.at) zu übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B.: Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Als Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht rechtzeitig schriftlich Einwendungen erheben.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
II.
Zu diesem Vorhaben findet weiters eine öffentliche mündliche Verhandlung am Donnerstag, den 20.6.2024 und am Freitag, den 21.6.2024 (bei Bedarf), Beginn jeweils um 9.00 Uhr in der Bauermühle Mattersburg, Schubertstraße 53, 7210 Mattersburg statt.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem/ihrer Bevollmächtigten erscheinen.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Rechtsgrundlage: §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Für den Landeshauptmann:
i.A. Dr. Helmut Hedl