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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 197/2024

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Kollektivvertrag: KV 197/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 197/2024
Katasterzahl
XXIV/98/12

Veröffentlicht auf EVI am 11.04.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.264.114

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 197/2024.  Am 28. Februar 2024 haben der Evangelische Oberkirchenrat A. und H.B., der Evangelische Oberkirchenrat A.B., der Evangelische Oberkirchenrat H.B. und der Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Zusatzkollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 25. April 2023, KV 326/2023) gilt für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. oder zur Evangelischen Kirche H.B. stehen. Der Kollektivvertrag gilt außerdem für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Werk der Kirche, einem evangelisch-kirchlichen Verein, einer evangelisch-kirchlichen Gemeinschaft oder einer kirchlichen Stiftung oder Anstalt in Österreich stehen, wenn sich deren Rechtsträger diesem Kollektivvertrag angeschlossen haben, sowie für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung (Lehrvikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen). Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen zur Auflösung der Zusatzkrankenfürsorge und wurde unter Registerzahl KV 197/2024, Katasterzahl XXIV/98/12, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 8. April 2024

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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft