Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 197/2024
Kollektivvertrag: KV 197/2024
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Montag, den 01. Januar 2024
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 197/2024
- Katasterzahl
- XXIV/98/12
Veröffentlicht auf EVI am 11.04.2024
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
Zl. 2024-0.264.114
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 197/2024. Am 28. Februar 2024 haben der Evangelische Oberkirchenrat A. und H.B., der Evangelische Oberkirchenrat A.B., der Evangelische Oberkirchenrat H.B. und der Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Zusatzkollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 25. April 2023, KV 326/2023) gilt für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. oder zur Evangelischen Kirche H.B. stehen. Der Kollektivvertrag gilt außerdem für alle geistlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Werk der Kirche, einem evangelisch-kirchlichen Verein, einer evangelisch-kirchlichen Gemeinschaft oder einer kirchlichen Stiftung oder Anstalt in Österreich stehen, wenn sich deren Rechtsträger diesem Kollektivvertrag angeschlossen haben, sowie für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Ausbildung (Lehrvikare und Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen). Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen zur Auflösung der Zusatzkrankenfürsorge und wurde unter Registerzahl KV 197/2024, Katasterzahl XXIV/98/12, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 8. April 2024
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft