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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 188/2024

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Kollektivvertrag: KV 188/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 188/2024
Katasterzahl
XIX/93/8
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, Bundesberufsgruppe Personaldienstleister, angehörenden Unternehmen des Berufszweiges Arbeitskräfteüberlasser; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter.

Veröffentlicht auf EVI am 11.04.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.264.114

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 188/2024.  Am 18. Februar 2024 haben der Fachverband der gewerblichen Dienstleister und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, Bundesberufsgruppe Personaldienstleister, angehörenden Unternehmen des Berufszweiges Arbeitskräfteüberlasser; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen der Mindestlöhne sowie einer Mitarbeiterprämie für das Jahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 188/2024, Katasterzahl XIX/93/8, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 8. April 2024

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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft