Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 188/2024
Kollektivvertrag: KV 188/2024
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Montag, den 01. Januar 2024
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 188/2024
- Katasterzahl
- XIX/93/8
- Geltungsbereich
- Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, Bundesberufsgruppe Personaldienstleister, angehörenden Unternehmen des Berufszweiges Arbeitskräfteüberlasser; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter.
Veröffentlicht auf EVI am 11.04.2024
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
Zl. 2024-0.264.114
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 188/2024. Am 18. Februar 2024 haben der Fachverband der gewerblichen Dienstleister und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, Bundesberufsgruppe Personaldienstleister, angehörenden Unternehmen des Berufszweiges Arbeitskräfteüberlasser; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen der Mindestlöhne sowie einer Mitarbeiterprämie für das Jahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 188/2024, Katasterzahl XIX/93/8, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 8. April 2024
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- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft