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Details: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie | Großverfahren 06.05.2024

Großverfahren: EDIKT Vorhaben „Wien Meidling-Mödling, 4-gleisiger Ausbau“

Rechtsgrundlage
§ 24 Abs. 8 iVm §§ 9 und 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idgF §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF
Geschäftszahl
2024-0.229.523
Vorhaben
„Wien Meidling-Mödling, 4-gleisiger Ausbau“ (UVP-Verfahren) an den ÖBB-Strecken (gemäß Konsens): Wien Hbf – Spielfeld-Strass Staatsgrenze – (Sentilj) km 3,010 - km 16,796; entspricht VzG-Strecken: 10501 Wien Hbf-Südosttangente (in Wbf)=Staatsgrenze nächst Spielfeld-Straß (Sentilj) km 3,010 - km 16,796 12801 Wien Hetzendorf (in Wbf) – Mödling, km 3,010 - km 16,796
Öffentliche Einsicht
06.05.2024 - 01.07.2024
Hinterlegungsort
Online: (www.bmk.gv.at/eisenbahn-verfahren) unter dem Menüpunkt „Meidling – Mödling, 4-gleisiger Ausbau“ Vor Ort: Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk der Stadt Wien (MBA 23), Perchtoldsdorfer Straße 2, 1230 Wien Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Franz Anderle-Platz 1, 2345 Brunn am Gebirge Bezirkshauptmannschaft Mödling, Bahnstraße 2, 2340 Mödling Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2 (UVP-Behörde), Radetzkystraße 2, 1030 Wien, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer +43/1/71162 DW 655265 bzw. /652614 oder /652807.
Antragsteller
ÖBB Infrastruktur AG
Veröffentlicht auf EVI am 06.05.2024

Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, 
Mobilität, Innovation und Technologie

Geschäftszahl: 2024-0.229.523

Wien, 25. April 2024

EDIKT

Vorhaben „Wien Meidling-Mödling, 4-gleisiger Ausbau“ (UVP-Verfahren) an den ÖBB-Strecken (gemäß Konsens):

  •  Wien Hbf – Spielfeld-Strass Staatsgrenze – (Sentilj) km 3,010 - km 16,796;

entspricht VzG-Strecken:

  • 10501 Wien Hbf-Südosttangente (in Wbf)=Staatsgrenze nächst Spielfeld-Straß (Sentilj) km 3,010 - km 16,796;
  • 12801 Wien Hetzendorf (in Wbf) – Mödling, km 3,010 - km 16,796

Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags und der Auflage der Einreichunterlagen der ÖBB Infrastruktur AG im Großverfahren (samt Stellungnahmemöglichkeit)

Gegenstand des Antrags:

Die ÖBB-Infrastruktur AG hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (UVP-Behörde) für das Eisenbahnvorhaben „Wien Meidling-Mödling, 4-gleisiger Ausbau“ die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Genehmigung gemäß §§ 23b, 24 und 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) sowie alle für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen bundesgesetzlichen Genehmigungen beantragt. Dem Antrag sind die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Trassengenehmigungsunterlagen, Bauentwurf, Gutachten gemäß § 31a EisbG und Umweltverträglichkeitserklärung) angeschlossen.

Beschreibung des Vorhabens: 

Das gegenständliche Vorhaben liegt im Gemeindegebiet der Stadt Wien sowie von Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Maria Enzersdorf und Mödling. Projektziele sind die Beseitigung bestehender Kapazitätsengpässe im Nah- und Regionalverkehr sowie die Ermöglichung eines attraktiven Angebotskonzepts auf der Südstrecke (Südbahn) im Abschnitt zwischen Wien Meidling und Mödling.

Im Wesentlichen umfasst das Vorhaben folgende Projektabschnitte und -bestandteile:

  • 4-gleisiger Streckenausbau im Bereich Bahnhof Wien Meidling bis Bahnhof Mödling;
  • Adaptierung der bestehenden Bahnhöfe und Haltestellen inkl der Errichtung von Inselbahnsteigen mit niveau- und barrierefreien Bahnsteigzugängen;
  • Errichtung einer neuen Verkehrsstation „Wien Benyastraße“ (zwischen Wien Hetzendorf und Wien Atzgersdorf);
  • Errichtung einer neuen Verkehrsstation „Brunn Europaring“ (zwischen Perchtoldsdorf und Brunn Maria Enzersdorf);
  • Auflassung der zwei noch bestehenden Eisenbahnkreuzungen inkl Ersatzmaßnahmen; 
  • Errichtung einer Abstellanlage in Wien Liesing Fbf. für den Personenverkehr;
  • Neubau, Umbau oder Adaptierung sämtlicher Brücken im Streckenabschnitt.
  • Provisorische Bahnsteigverlängerungen im Bf Liesing

Rechtliche Grundlagen:

Dieses Bauvorhaben ist gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 sieht vor, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen hat. Gegenstand dieses teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens sind alle bundesgesetzlichen Genehmigungen wie die Sicherstellung des Trassenverlaufs gemäß HlG (§ 3 Abs 2), die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß EisbG 1959 (§§ 31 ff), die forstrechtliche Rodungsbewilligung nach ForstG 1975 (§§ 17 ff) sowie die wasserrechtliche Bewilligung gemäß WRG 1959 (insb. §§ 32, 38, 40). Vom Vorhaben berührte Landesgesetze werden im Verfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 durch die Landesregierungen vollzogen.

Das Vorhaben wird im Großverfahren gemäß § 9a UVP-G 2000 iVm § 44a Abs. 3 AVG kundgemacht und das Verfahren durch Bescheid abgeschlossen.

Ort und Zeit der Einsichtnahme (Auflage- und Einwendungsfrist):

In den Antrag und die Projektunterlagen kann während der Auflage- und Einwendungsfrist von Montag, den 6. Mai bis einschließlich Montag, den 1. Juli 2024 öffentlich Einsicht genommen werden.

Online: Die Unterlagen in elektronischer Form können im Internet auf der Website der Behörde (www.bmk.gv.at/eisenbahn-verfahren) unter dem Menüpunkt „Meidling – Mödling, 4-gleisiger Ausbau“ eingesehen und heruntergeladen werden.

Vor Ort: In die Unterlagen in analoger Form (Papier) kann bei folgenden Amtsstellen entsprechend der jeweils gültigen Amtszeiten Einsicht genommen werden:

  1. Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk der Stadt Wien (MBA 23), Perchtoldsdorfer Straße 2, 1230 Wien 
  2. Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Franz Anderle-Platz 1, 2345 Brunn am Gebirge 
  3. Bezirkshauptmannschaft Mödling, Bahnstraße 2, 2340 Mödling
  4. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2 (UVP-Behörde), Radetzkystraße 2, 1030 Wien, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer +43/1/71162 DW 655265 bzw. /652614 oder /652807. 

Stellungnahmen und Einwendungen: 

  1. Innerhalb der obig angeführten Auflage- und Einwendungsfrist können rechtzeitig Stellungnahmen und Einwendungen zum Antrag und den Projektunterlagen eingebracht werden. Diese sind schriftlich beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (UVP-Behörde), Abteilung IV/E2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, einzubringen. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen. Daneben ist auch eine Übermittlung per E-Mail (an den Postkorb uvp-meidling-moedling@bmk.gv.at) möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. Es wird darauf hingewiesen, dass übermittelte Daten im Rahmen des Verfahrens weiterverarbeitet werden. 

  2. Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kundmachung durch Edikt zur Folge hat, dass sie gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig schriftlich Einwendungen erheben. Zu Parteien zählen insbesondere Nachbarn gemäß § 19 Abs 1 UVP-G 2000.
    Wenn Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich Einwendungen erheben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

  3. Es steht gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 jedermann zu, rechtzeitig eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

  4. Bildung von Bürgerinitiativen: Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum leserlich anzugeben und die datierte (!) Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben als Partei gemäß § 19 UVP-G 2000 teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Weitere Hinweise:

Die Beteiligten können sich Abschriften von den aufgelegten Unterlagen machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen.

Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung jeweils zweier im Bundesland Wien und Niederösterreich weit verbreiteter Zeitungen, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeindeämter der Standortgemeinden sowie im Internet auf der Website der Behörde (www.bmk.gv.at/eisenbahn-verfahren) kundgemacht wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 8 iVm §§ 9 und 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idgF
§§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF

Für die Bundesministerin
Mag. Daniel Nestler