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Bundeskanzleramt | Leitung der Abteilung V/3 (Medien, Parteienrecht, Parteien- und Parteienakademieförderungen) im Bundeskanzleramt BKA-26-0073

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Stellenausschreibung: Leitung der Abteilung V/3 (Medien, Parteienrecht, Parteien- und Parteienakademieförderungen) im Bundeskanzleramt

Leitung der Abteilung V/3 (Medien, Parteienrecht, Parteien- und Parteienakademieförderungen) im Bundeskanzleramt

Bundeskanzleramt

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl.Nr.85, wird die Leitung der Abteilung V/3 (Medien, Parteienrecht, Parteien- und Parteienakademieförderungen) des Bundeskanzleramtes ausgeschrieben.

Grunddaten

Wertigkeit/Einstufung:
A1/5 bzw v1/4
Dienststelle:
Bundeskanzleramt
Dienstort:
Wien
Vertragsart:
Unbefristet
Beschäftigungsausmaß:
Vollzeit
Beginn der Tätigkeit:
ehestmöglich
Ende der Bewerbungsfrist:
01. Juni 2026
Monatsentgelt/bezug mindestens:
€ 4.299,40 brutto bzw. € 5.453,30 brutto (Regelstufe)
Referenzcode:
BKA-26-0073

Aufgaben und Tätigkeiten

Der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Funktion umfasst:

Mitwirkung an der Vorbereitung von Akten der Rechtsetzung vom Standpunkt des Verfassungsrechts, der grundsätzlichen Aspekte des Rechtes der Europäischen Union, der Gesetzestechnik, der Gesetzessprache, der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens aus den Bereichen des Bundeskanzleramtes - soweit sie nicht in den Wirkungsbereich der Abteilung V/5 fällt - sowie des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport; Wahrnehmung aller im Rahmen des Parteiengesetzes 2012, des Parteien-Förderungsgesetzes 2012 und des Abschnittes I des Publizistikförderungsgesetzes 1984 vom Bundeskanzleramt durchzuführenden Agenden; Vertretung der Bundesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof in Angelegenheiten der Abteilung; Mitwirkung an Vorhaben der Europäischen Union und Vertretung der Republik Österreich in Gremien der Europäischen Union, des Europarates und anderen internationalen Organisationen in Angelegenheiten der Abteilung; Geschäftsführung folgender Einrichtungen: Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat, Beirat für die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit der politischen Parteien.

Erfordernisse

Voraussetzungen für die Betrauung mit der Funktion sind:

1. Die österreichische Staatsbürgerschaft;

2. Die Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333, bzw. der Aufnahmekriterien des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.Nr. 86;

3. Der erfolgreiche Abschluss einer rechtswissenschaftlichen Hochschulbildung gemäß Z 1.19. der Anlage 1 zum BDG 1979.

Folgende besondere Kenntnisse und Fähigkeiten werden erwartet:

Anforderungen und Gewichtung

Gleichbehandlungsklausel

Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11b bzw. § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung mit der Funktion bevorzugt.

Bewerbungsunterlagen, Verfahren und Sonstiges

Gemäß § 5 Abs. 2a des Ausschreibungsgesetzes 1989 wird darauf hingewiesen, dass Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem außerhalb des Bundeskanzleramtes liegenden Tätigkeitsbereich erwünscht sind.

Der Monatsbezug (A1/5) / das Monatsentgelt (v1/4) beträgt mindestens € 4.299,40 brutto / € 5.453,30 brutto (jeweils erste Gehalts-/Entlohnungsstufe in der Regelstufe). Er/es erhöht sich eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Entlohnungsbestandteile.

Bewerbungen um die ausgeschriebene Funktion sind samt Lebenslauf, weiterer Unterlagen, insbesondere betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen der Z. 1 bis 3. der Ausschreibung sowie Ihrer Vorstellungen hinsichtlich der Ausübung der Funktion ausschließlich an das

Präsidium des Bundeskanzleramtes, 1010 Wien, Ballhausplatz 2,

e-mail: teamassistenz.praesidium@bka.gv.at

zu richten und gelten als fristgerecht, wenn sie bis 1. Juni 2026 einlangen.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 haben die Bewerberinnen oder Bewerber in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Bekleidung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet erscheinen lassen.

Vor der Betrauung mit der Funktion wird eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff Sicherheitspolizeigesetz durchgeführt, die zu bestehen ist.

Verantwortlich für den Inhalt: Bundeskanzleramt

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