Bundesministerium für Bildung | Schulärztin/Schularzt an der BG/BRG Braunau BMB-26-0068
Stellenausschreibung: Schulärztin/Schularzt an der BG/BRG Braunau
- Veröffentlicht auf EVI am 08.01.2026
- Veröffentlicht auf der Jobbörse am 08.01.2026
Schulärztin/Schularzt an der BG/BRG Braunau
Bildungsdirektion für Oberösterreich
Im Bereich der Bildungsdirektion für Oberösterreich gelangt ab sofort am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium 5280 Braunau, Trentinerplatz 1, die Stelle einer Schulärztin/eines Schularztes mit einem Beschäftigungsausmaß von ca. 4 Wochenstunden zur Besetzung.
Für 1 Wochenstunde gebührt der Schulärztin/dem Schularzt EUR 264,30 pro Monat.
Grunddaten
- Wertigkeit/Einstufung:
- Sonstige
- Dienststelle:
- Bildungsdirektion für Oberösterreich
- Dienstort:
- Braunau
- Vertragsart:
- Unbefristet
- Beschäftigungsausmaß:
- Teilzeit
- Beginn der Tätigkeit:
- 02.03.2026
- Ende der Bewerbungsfrist:
- 20. Februar 2026
- Monatsentgelt/bezug mindestens:
- 1.057,2 Euro brutto für 4 Wochenstunden
- Referenzcode:
- BMB-26-0068
Aufgaben und Tätigkeiten
Der Schularzt hat auf Grund dieses Dienstverhältnisses folgende Obliegenheiten:
1. Beratung der Schulleitung, Lehrer und Eltern in schulärztlichen und schul-hygienischen Angelegenheiten sowie in allen Fragen der Gesundheitserziehung
der zu betreuenden Schüler sowie der Schüler selbst in all diesen Angelegenheiten verbunden mit den hiefür anfallenden Untersuchungen.
Dazu gehören insbesondere:
a) Gutachten über die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart (§ 3 Abs 1 lit.c SchUG);
b) Gutachten, ob ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einzelnen Pflichtgegenständen nicht teilnehmen kann (§ 11 Abs 6 SchUG);
c) Untersuchung, ob durch Überspringen einer Schulstufe eine körperliche Überforderung nicht zu befürchten ist (§ 26 Abs 1 SchUG);
d) Gutachten, ob ein Leistungsrückstand aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist (§ 27 Abs 2 SchUG);
e) Beratung der Lehrer bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung von Schülern mit körperlicher Behinderung bzw. gesundheitlicher Gefährdung (§ 2 Abs 4 und § 11 Abs 8 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung);
f) Untersuchungen von Schülern, bei denen der Verdacht auf Suchtgiftmiss-brauch besteht (§ 13 Abs 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I, Nr. 112/1997, in der geltenden Fassung);
g) Beratung der Lehrer bei ihrer gemeinsamen Behandlung von Fragen der Schulgesundheitspflege mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 66 Abs 1 in Verbindung mit § 62 SchUG;
h) Beratung des Schulgemeinschaftsausschusses bei der Durchführung von Veranstaltungen, betreffend die Schulgesundheitspflege im Sinne des § 66 Abs 1 in Verbindung mit § 64 Abs 2 Z 1 lit. h SchUG;
i) Beratung des Schulleiters bezüglich des hygienischen Zustandes ( wie z.B. betreffend ausreichende Durchlüftung und Temperierung der Räume, entsprechende Beleuchtung der Räume und ergonomische Ausstattung der Schülerarbeitsplätze) jener Teile des Schulgebäudes, die zur Unterrichts-erteilung und zum Aufenthalt der Schüler bestimmt sind; hiezu zählen Unterrichtsräume, Bibliotheken, Lehrwerkstätten, Turnsäle, Schüler-toilettenanlagen und –waschräume, etc.
2. Über Einladung Teilnahme mit beratender Stimme an Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses, insoweit Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden (§ 66, Abs 3 SchUG).
3. Beobachtung der biologischen Entwicklung der Schüler, wobei insbesondere auf die Entwicklung der motorischen Grundeigenschaften zu achten ist und Fehlentwick-lungen aufzuzeigen sind, und Mitwirkung bei der Feststellung der Ursachen der Fehlleistungen und Entwicklungsstörungen.
Dazu gehören u.a.:
a) ständiges Einvernehmen mit allen Klassenlehrern, insbesondere mit den Klassenvorständen und den Lehrern für Bewegung und Sport.
b) Untersuchung aller zu betreuenden Schüler bis Ende des laufenden Schuljahres. Eintragung des Untersuchungsergebnisses in das Gesundheitsblatt des betreffenden Schülers.
Untersuchung aller Überwachungsschüler zu Beginn des Schuljahres und mehrmals, mindestens aber zweimal im Jahr. Erfordert der Gesundheits-zustand die Gewährung einer Erleichterung im Unterricht wegen körperlicher Behinderung, ist ein entsprechender Antrag an die Schulleitung zu stellen.
c) Benachrichtigung der Eltern (Erziehungsberechtigten) gesundheitlich gefährdeter Schüler über den Gesundheitszustand ihrer Kinder.
d) Untersuchung der Schüler, die als Genesende oder wegen einer Verletzung voraussichtlich länger als eine Woche am Unterricht aus Bewegung und Sport nicht teilnehmen können. In Zweifelsfällen kann der Schularzt die Schülereltern (Erziehungs-berechtigten) durch die Schulleitung auffordern, einen Befundbericht des behandelnden Arztes beizubringen;
e) Untersuchung der Schüler, deren Gesundheitszustand über Antrag der Schulleitung festgestellt werden soll;
f) Untersuchung der Schüler möglichst unmittelbar vor der Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen mit bewegungsorientiertem Inhalt (z.B. Sportwochen bzw. Projektwochen gemäß § 1 Abs 2 Z 5 und 6 der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, in der geltenden Fassung).
4. Mitwirkung bei allen vorbeugenden Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Schüler und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektions-krankheiten durch gesundheitliche Überwachung der Lehrer und Schüler, soweit sie von der zuständigen Gesundheitsbehörde erbeten wird.
5. Laufende Überprüfung aller Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung (Heilmittel- und Verbandskästen, Sanitätstaschen, Trage u.ä.) in Zusammenarbeit mit den Erste-Hilfe-Beauftragten.
6. Abhaltung einer wöchentlichen Sprechstunde im Rahmen der vorgesehenen Dienststunden.
7. Abfassung eines schulärztlichen Berichtes, der zum Schuljahresende nach Aufforderung, an das BMBWF übermittelt wird (cc an die Landesschulärtzlichen Dienst).
8. Die Anwesenheitsverpflichtung ist möglichst gleichmäßig auf die Wochentage aufzuteilen.
9. Dienst- und Sprechstunden werden von der Schulleitung zu Beginn des Schuljahres im Einvernehmen mit dem Schularzt festgesetzt, wobei auf seine hauptberufliche Tätigkeit Rücksicht zu nehmen ist.
Erfordernisse
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- bzw. EWR-Landes
2. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin bzw als Facharzt/Fachärztin für Kinderheilkunde
3. Eintragung in die OÖ Ärzteliste
4. Teamfähigkeit
5. Fähigkeit zum Umgang mit Jugendlichen
Weiters sind folgende Kenntnisse und Erfahrungen wünschenswert:
- eine mehrjährige Tätigkeit als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin bzw Facharzt/Fachärztin für Kinderheilkunde
- Kenntnisse und Erfahrung bezüglich Verhaltensstörungen und psychosomatischer Erkrankungen bei Jugendlichen
- Teilnahme am Schulärzteseminar der Österreichischen Ärztekammer
- Erfahrung in schulärztlicher Tätigkeit
- Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Suchtgiftvorsorge
- sportmedizinische Ausbildung und Erfahrung
Gleichbehandlungsklausel
Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11b bzw. § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung mit der Funktion bevorzugt.
Bewerbungsunterlagen, Verfahren und Sonstiges
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, werden bevorzugt aufgenommen.
Die Bewerbungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich 4040 Linz, Sonnensteinstraße 20, einzubringen, wo auch weitere Auskünfte eingeholt werden können.
Ein Bewerbungsansuchen gilt als rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens am Tage der Beendigung der Bewerbungsfrist, das ist der 20. Februar 2026, bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich eingelangt ist oder an diesem Tag der postalischen Beförderung übergeben wurde.
Die erforderlichen Unterlagen sind:
1. Geburtsurkunde
2. Staatsbürgerschaftsnachweis
3. Promotionsurkunde
4. Nachweis über die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin bzw als Facharzt/Fachärztin für Kinderheilkunde
5. ausführlicher Lebenslauf
6. im Falle der Ausübung der ärztlichen Praxis die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer über die Niederlassung als selbständiger Arzt/selbstständige Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Facharzt/Fachärztin für Kinderheilkunde und über Art und Umfang von allenfalls bestehenden Vertragsverhältnissen mit Sozialversicherungsträgern
7. Erklärungen des Bewerbers/der Bewerberin über sämtliche weitere ärztliche Tätigkeiten unter Anschluss einer diesbezüglichen Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer (zB als Amtsarzt/Amtsärztin, Schularzt/Schulärztin, Betriebsarzt/Betriebsärztin, Konsulent/Konsulentin, Praxisvertretung, Sachverständiger/Sachverständige)
8. Nachweis über allfällige sonstige Kenntnisse und Erfahrungen
9. Eventuell vorhandene Zusatzdiplome der Österreichischen Ärztekammer.
Datenschutzrechtliche Information gem. Art. 13 DSGVO:
Die von Ihnen übermittelten Daten werden nur für den von Ihnen beabsichtigten Zweck verwendet. Darüber hinaus werden diese nicht gespeichert oder weiterverarbeitet. Die Daten werden längstens nach 3 Jahren gelöscht.
Kontaktinformation
Fragen zur Ausschreibung: 0732/7071-4111 (AD RR Andreas Tobisch-Redl)
Verantwortlich für den Inhalt: Bundesministerium für Bildung
Diese Stelle auf: