FMA – Finanzmarktaufsicht | Sanktion der FMA Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen eine Privatperson wegen einer verspäteten Meldung eines Eigengeschäfts 17.07.2025
Aktuelle Daten dieser Organisation anzeigenAlle Veröffentlichungen dieser Organisation anzeigen
- Veröffentlicht auf evi.gv.at am 17.07.2025
- Geändert am 18.07.2025
FMA – Finanzmarktaufsicht
Bekanntmachung
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen ein Aufsichtsratsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro verhängt. Es handelt sich um eine beschleunigte Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Grund ist ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Konkret hat das Aufsichtsratsmitglied die verpflichtende Meldung seines Eigengeschäfts (Directors‘-Dealing‘s-Meldung) nicht spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die FMA übermittelt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Verantwortlich für den Inhalt: : FMA – Finanzmarktaufsicht